RS Vwgh 1989/7/4 88/07/0135

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs3
WRG 1959 §5 Abs2
WRG 1959 §60
WRG 1959 §64 Abs1 litc

Rechtssatz

Ab der Erreichung eines mit hydrologischen Methoden messbaren Ausmaßes summierter Auswirkungen der Entnahmen von Grundwasser für Beregnungszwecke auf fremde Wasserbenutzungsrechte (hier: Wasserkraftnutzungen an einem aus dem Grundwasser gespeisten Fluss) kann die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an einen hinzukommenden Bewerber um eine Entnahmeberechtigung nur dann rechtmäßig sein, wenn die Inhaber der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte dem in rechtsgültiger Form zustimmen, oder wenn diese Wasserbenutzungsrechte - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Umfang der Beeinträchtigung durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt werden. Lässt sich im Fall der Einräumung von Zwangsrechten unter Berücksichtigung des Summationseffektes die den Inhabern der beeinträchtigten Wasserbenutzungsrechte durch eine einzelne Entnahme entzogene, der Zwangsrechtseinräumung und der hiefür gebührenden Entschädigung zugrundzulegende Wassermenge nicht messen oder errechnen, so kann zum Hilfsmittel der Schätzung gegriffen werden (Hinweis E 14.6.1983, 82/07/0250; E 12.11.1985, 85/07/0084). Hiebei ist für Einräumung von Zwangsrechten und die hiefür gebührende Entschädigung auf die durch die einzelne Entnahme jeweils entzogene Wassermenge (laut Schätzung) abzustellen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X06

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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