RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0290

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §9;
ZPO §38;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des OGH 9.3.1962, EvBl 1962/293, zu § 38 ZPO, wonach ein Geschäftsführer auf Antrag vorläufig zu einer dringlichen Prozesshandlung zugelassen werden kann, veranlasst den VwGH nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG abzugehen, wonach die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf von die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung bewirkt (Hinweis B 26.1.1982, 0577/80, VwSlg 10641 A/1992).

Schlagworte

Entmündigung Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080290.X04

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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