RS Vwgh 1989/7/4 88/08/0114

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Umstellung der Winter- auf die Führjahrskollektion einschließlich der damit verbundenen Auslagendekoration und Reinigungsarbeiten stellt keinesfalls einen außergewöhnlichen Fall iSd § 11 Abs 1 Z 1 ARG dar, bringt es doch der Wandel der Jahreszeiten mit sich, dass die Kollektion in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden muss. Die Arbeiten sind auch keineswegs unaufschiebbar; dass sie nicht auch ohne Verletzung von Arbeitzeitenvorschriften durchgeführt werden könnten, hat der bf Arbeitgeber nicht dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080114.X03

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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