TE Vwgh Beschluss 2008/8/28 2008/22/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken

Index

E1E;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des TK in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 2006, Zl. 146.366/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen.

Der vorliegende Fall gleicht darin, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die Frage der Zulässigkeit einer Regelung, wie sie § 1 Abs. 2 Z 1 NAG vorsieht, von den an den EuGH gerichteten Vorlagefragen (Frage 2) - bezogen auf den relevanten Personenkreis - umfasst ist.Der vorliegende Fall gleicht darin, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die Frage der Zulässigkeit einer Regelung, wie sie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorsieht, von den an den EuGH gerichteten Vorlagefragen (Frage 2) - bezogen auf den relevanten Personenkreis - umfasst ist.

In sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.In sinngemäßer Anwendung von Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG wird auf die Begründung des genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.

Wien, am 28. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220063.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten