RS Vwgh 1989/7/4 89/11/0069

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Hat die Entziehungsbehörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Vorfrage (Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO) durchgeführt und ist ihr daraufhin die selbstständige Beurteilung dieser Vorfrage möglich, so darf sie nicht mehr bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage durch die zuständige Behörde (im Verwaltungsstrafverfahren) zuwarten.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X03

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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