RS Vwgh 1989/7/4 88/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0004 E 18. November 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung des "Summationseffektes" einer großen Anzahl gleichartiger Vorhaben der Grundwasserentnahme (hier: Feldbrunnen) auf bereits bestehende Wasserrechte an einem Fluss kommt es weder auf die Höchstleistung der Pumpen noch auf eine durchschnittliche Grundwasserentnahme, sondern auf die tatsächliche Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken der einzelnen Kulturgattungen und die gegebenen Klimaverhältnisse unter Berücksichtigung der komplexen Komponenten der Erneuerung des Grundwassers und der zeitlich verschobenen Wirkungen auf das Abflussgeschehen in dem betreffenden Fluss im Hinblick auf die an diesem bestehenden Wasserrechte an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X07

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten