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WasserrechtNorm
WRG 1959 §10 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0004 E 18. November 1986 RS 7Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung des "Summationseffektes" einer großen Anzahl gleichartiger Vorhaben der Grundwasserentnahme (hier: Feldbrunnen) auf bereits bestehende Wasserrechte an einem Fluss kommt es weder auf die Höchstleistung der Pumpen noch auf eine durchschnittliche Grundwasserentnahme, sondern auf die tatsächliche Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken der einzelnen Kulturgattungen und die gegebenen Klimaverhältnisse unter Berücksichtigung der komplexen Komponenten der Erneuerung des Grundwassers und der zeitlich verschobenen Wirkungen auf das Abflussgeschehen in dem betreffenden Fluss im Hinblick auf die an diesem bestehenden Wasserrechte an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070135.X07Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021