RS Vwgh 1989/7/4 89/11/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Selbst ein unüberwindbares Hindernis, welches der Stellung des Devolutionsantrages unmittelbar vorangeht, steht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht dann nicht im Wege, wenn schon vorher eine auf einem ausschließlichen Verschulden der Behörde beruhende Verzögerung vorlag (Hinweis E 10.6.1974, 0375/74, VwSlg 8635 A/1974).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110069.X05

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten