RS Vwgh 1989/7/4 87/08/0042

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §3 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Regelung des ASVG § 3 Abs 3 ist zu ersehen, dass den Gesetzgeber bei Vorhandensein einer Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) des ausländischen Betriebes in Österreich nicht das Bedürfnis nach einer sozialrechtlichen Absicherung der mit einem Beschäftigungsort in Österreich beschäftigten Dienstnehmer dieses ausländischen Betriebes zu einer Einbeziehung der diesbezüglichen Beschäftigungsverhältnisse in den Geltungsbereich des ASVG bewogen haben kann; vielmehr stand hiebei wohl die Erwägung im Vordergrund, im Falle einer derartigen sachlichen Nahebeziehung zum Inland nicht die Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses aus der Sicht der Beteiligten von Beschäftigungsverhältnissen, die dem Grundsatz entsprechend dem Geltungsbereich des ASVG unterliegen, beitragsrechtlich zu privilegieren, sondern auch sie - auf Grund dieser Nahebeziehung - in die an die Beschäftigung im Inland geknüpfte Versicherungsgemeinschaft in der Sozialversicherung einzubeziehen. (Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass nicht auch ein solches Beschäftigungsverhältnis dem einzelnen Dienstnehmer zusätzliche sozialrechtliche Begünstigungen verschaffen kann, geschweige denn dargetan werden, dass dadurch vom Grundsatz abgewichen werde, wonach einer Beitragsverpflichtung im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenüberstehen muss. (Hinweis auf E VfGH 14.6.1985, VfSlg 10451/1985)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080042.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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