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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs3;Rechtssatz
Für das Unterhalten einer Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) im Inland genügt es, dass der Dienstgeber, dessen Betrieb seinen Sitz im Ausland hat, im Inland über eine örtliche Einrichtung oder Anlage verfügt, in der nicht nur vorübergehend auf seine Rechnung betriebliche Tätigkeiten verrichtet werden, die seinem inländischen Betrieb dienen. Diese Tätigkeiten müssen der Art nach nicht der Haupttätigkeit des Betriebes entsprechen. Es muss auch weder eine Berechtigung zum Abschluss von Geschäften mit verbindlicher Wirkung im Inland bestehen noch die im Inland entfaltete Tätigkeit einen gewissen Grad an Eigenständigkeit (im Gegensatz zu Hilfstätigkeiten) aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080042.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011