TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/28 2008/22/0069

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 2007, Zl. 147.766/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Das Asylverfahren sei im Stadium der Berufung anhängig. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien (soweit das NAG nichts anderes bestimme). An der mangelnden Anwendbarkeit des NAG ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der belangten Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen sind.

Maßgeblich für die Entscheidung der belangten Behörde war, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nach asylrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist allerdings anhand von Mitteilungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine im Asylverfahren eingebrachte Berufung am 9. Jänner 2007 (laut Vorbringen in der Beschwerde habe es sich tatsächlich um den 9. Jänner 2006 gehandelt) zurückgezogen hatte und infolgedessen dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen war, sowie dass ein weiteres den Beschwerdeführer betreffendes - hier aber nicht verfahrensgegenständliches - Asylverfahren durch Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates mit 16. Oktober 2006 beendet worden war. Somit steht die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides immer noch infolge seines im Jahr 1999 gestellten Asylantrages nach asylrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt berechtigt gewesen wäre, nicht im Einklang mit der Aktenlage. An dieser Beurteilung vermag auch das (offenkundig unrichtige, jedenfalls aber nicht mit der Aktenlage zu vereinbarende) Ergebnis einer telefonischen Anfrage des Sachbearbeiters des Bundesministeriums für Inneres bei einem Mitarbeiter des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen wäre, nichts zu ändern, zumal die belangte Behörde es verabsäumte, dem Beschwerdeführer zu diesem Erhebungsergebnis Parteiengehör einzuräumen. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass er im Falle seiner Anhörung die im Asylverfahren erfolgte Berufungszurückziehung durch Vorlage entsprechender Urkunden belegen hätte können, ihm diese Gelegenheit allerdings in gesetzwidriger Weise genommen worden sei. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde am 1. Februar 2007, also noch vor Genehmigung des angefochtenen Bescheides, einen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem anfertigte, aus dem ebenfalls hervorging, dass die Zurückziehung der Berufung verzeichnet war.

Die Verfahrensfehler erwiesen sich im vorliegenden Fall als wesentlich, weil die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es noch erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. August 2008

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220069.X00

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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