RS Vwgh 1989/7/4 88/05/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1989
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg

Rechtssatz

So weit einem Auftrag der Baubehörde zur Gänze entsprochen wurde, besteht nach Lage des Falles kein Interesse an der ausdrücklichen Feststellung, dass dies geschehen sei.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050168.X02

Im RIS seit

01.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten