TE Vwgh Beschluss 2008/8/28 2008/22/0314

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

E1E;
E3L E02100000;
E3L E05100000;
E3L E19100000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §38;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. April 2007, Zl. 147.491/2/III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Nach den insoweit in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides strebt der bereits volljährige Beschwerdeführer die Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Adoptivmutter L. J., an. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Adoptivmutter des Beschwerdeführers nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge und es daher "sehr wahrscheinlich" sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde (§ 11 Abs. 2 Z. 4 NAG).

Da nach den eingangs erwähnten unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde von einer Gewährung von Unterhalt durch die Adoptivmutter des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist dieser Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin. Darin gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag.

In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung des angeführten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.

Wien, am 28. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220314.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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