RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0069

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §65;

Rechtssatz

Fügt die Berufungsbehörde nur im Sinne einer Konkretisierung der Tatzeit die Worte "zugestellt am 26.3.1987 binnen zwei Wochen ab Zustellung" in den Schuldspruch (hier: Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG) ein, dann liegt kein Fall des § 65 VStG vor, weil der Berufung nicht auch nur teilweise Folge gegeben wurde (Hinweis E 29.5.1985, 84/01/0381).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180069.X02

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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