RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0099 E 19. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält ein erstinstanzlicher Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, liegt bei Fehlen eines solchen Antrages ein Formgebrechen iSd §§ 13 Abs 3 und 61 Abs 5 AVG nicht vor. Eine nicht begründete Berufung ist daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180085.X03

Im RIS seit

15.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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