RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0055

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wohl mag idR des Interesse an der Ausforschung von Straßenverkehrstätern Anlass zu einer Lenkeranfrage sein, doch ist im Tatbestand des § 103 Abs2 KFG dieses Interesse an der Möglichkeit einer Strafverfolgung nicht enthalten. Der Tatbestand wäre auch hergestellt, wenn die Behörde aus anderen Gründen eine Lenkeranfrage stellt und diese nicht oder unrichtig beantwortet wird. Daher handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um kein Erfolgsdelikt iSd § 2 Abs 2 VStG, sondern um ein Ungehorsamsdelikt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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