RS Vwgh 1989/7/10 88/15/0163

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Veröffentlicht am 10.07.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 impl;
BAO §303 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 19;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist eine Änderung des Sachbescheides nicht nur hinsichtlich solcher Bescheidelemente zulässig, die durch die Feststellung der (unbestritten) neu hervorgekommenen Tatsache oder des neu hervorgekommenen Beweismittels berührt werden (Hinweis E 23.3.1971, 1754/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150163.X01

Im RIS seit

10.07.1989

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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