RS Vwgh 1989/7/10 89/10/0079

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Veröffentlicht am 10.07.1989
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §14;
NatSchG Tir 1975 §3 lita;
NatSchG Tir 1975 §5 Abs1 litb Z8;
ROG Tir 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Folgendes Beschwerdevorbringen vermag beim VwGH keine Bedenken hervorrufen, die den Gerichtshof zur Anfechtung der § 3 lit a und 5 Abs 1 lit b Z 8 Tir NatSchG verpflichten würde: Die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Bereichen, die rechtmäßig als Baugebiet (Gewerbegebiet) gewidmet sind, sei im Rahmen des Bauverfahrens geboten, denn die Frage der Wahrung des Landschaftsbildes sei in derartigen Fällen als eine Angelegenheit anzusehen, die im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und auch durchaus geeignet sei, von der Gemeinde wahrgenommen zu werden. Bei den im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen zu den Schutz des Landschaftsbildes in seiner Eigenart oder Schönheit (vgl dazu insbesondere auch § 14 Tir NatSchG) vor außerhalb geschlossener Ortschaften errichteter Werbeeinrichtungen handelt es sich nämlich nicht darum, dass eine Grünfläche zwischen zwei Häusern geschützt werden soll.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100079.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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