RS Vwgh 1989/7/12 89/01/0143

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Asylwerber sich kurzzeitig in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates aufhielt, um seine Flucht ins Ausland vorzubereiten, kann nicht schon mit Sicherheit geschlossen werden, der Asylwerber würde keinen Verfolgungshandlungen seitens der staatlichen Behörde ausgesetzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010143.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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