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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Asylwerber sich kurzzeitig in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates aufhielt, um seine Flucht ins Ausland vorzubereiten, kann nicht schon mit Sicherheit geschlossen werden, der Asylwerber würde keinen Verfolgungshandlungen seitens der staatlichen Behörde ausgesetzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010143.X02Im RIS seit
07.11.2006