RS Vwgh 1989/7/12 89/01/0143

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Wenn von einer ansässigen Bevölkerungsgruppe, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achtet, gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gerichtete diskriminierende Akte verübt werden und die Behörde des Heimatstaates sich als außer Stande erweisen, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, so kann in diesen Handlungen eine Verfolgung iSd FlKonv gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010143.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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