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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Wenn von einer ansässigen Bevölkerungsgruppe, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achtet, gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen gerichtete diskriminierende Akte verübt werden und die Behörde des Heimatstaates sich als außer Stande erweisen, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, so kann in diesen Handlungen eine Verfolgung iSd FlKonv gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010143.X01Im RIS seit
07.11.2006