RS Vwgh 1989/7/12 89/01/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §63 Abs4;
B-VG Art8;
VolksgruppenG 1976 §16 idF 1976/575;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0188 E 11. Jänner 1989 VwSlg 12837 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Muttersprache eines Fremden nicht Deutsch, so berechtigt der Umstand, dass der Fremde sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht zu dem Schluss, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche Ausdrücke wie "Rechtsmittelverzicht", "schriftliche Bescheidausfertigung" und "Einbringung einer Berufung" zu verstehen und die Auswirkungen insbesondere eines Rechtsmittelverzichtes auf seine künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010005.X02

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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