RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (zB Urkunde, Zeugenaussage). Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises genügt es jedenfalls nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die aus dem Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen beruft, mit der die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0306).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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