RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frist in § 26 Abs 2 AuslBG ist eine materiell-rechtliche Frist, es kommt daher nicht auf die Postaufgabe, sondern auf das Einlangen der Meldung bei der Behörde an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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