RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §8;

Rechtssatz

Aus dem Regelungszweck des § 26 Abs 2 AuslBG, dem zuständigen Arbeitsamt die zur Vollziehung des AuslBG benötigen Kenntnisse zu verschaffen, ist abzuleiten, dass die den Arbeitgeber treffende Anzeigepflicht nach § 26 Abs 2 AuslBG auch dann Ablauf des mit dem unbestimmten Gesetzesbegriff umschriebenen Zeitpunktes UNVERZÜGLICH besteht, uzw auch dann, wenn dieser für die Erfüllung der

Handlungspflicht maßgebliche Zeitpunkt ungenützt verstrichen ist. Die Übertretung des § 26 Abs 2 AuslBG endet daher iSd § 31 Abs 2 VStG erst mit Erfüllung der Anzeigeverpflichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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