RS Vwgh 1989/7/13 89/09/0011

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Veröffentlicht am 13.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §8;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber handelt der Gebotsnorm des § 26 Abs 2 AuslBG dann zuwider, wenn er es unterlassen hat, fristgerecht (dh unverzüglich) die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen. Diese Verwaltungsübertretung ist daher ein so genanntes echtes Unterlassungsdelikt (Ommissivdelikt), da der Täter durch Unterlassung des verlangten Tuns gegen eine

gesetzliche Verpflichtung verstößt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090011.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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