RS Vwgh 1989/7/14 86/17/0198

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Veröffentlicht am 14.07.1989
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2 impl;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;

Rechtssatz

Sinn der Verjährungsbestimmungen ist es, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt. Der Anspruchsverlust für den Abgabengläubiger soll jedoch erst dann erfolgen, wenn dieser nichts unternommen hat, um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, obwohl er hiezu in der Lage gewesen wäre. Wurde jedoch die Abgabe vorsätzlich nicht entrichtet, wobei nicht entscheidend ist, ob der Abgabenschuldner selbst vorsätzlich gehandelt hat, so darf dies nicht zum Nachteil des Abgabengläubigers und damit auch der Allgemeinheit ausschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170198.X02

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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