RS Vwgh 1989/7/14 86/17/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1989
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

VAG 1931 §112 Abs1;
VAG 1931 §115 Abs1;
VAG 1931 §13;
VAG 1931 §8 Abs1;

Rechtssatz

In "entsprechender" Anwendung des § 13 VAG 1931 iZm § 112 Abs 1 und § 115 Abs 1 VAG 1931 darf die Erlaubnis zu einer Geschäftsplanänderung einer Bausparkasse außer den Gründen des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 VAG 1931 auch versagt werden, wenn nach dem geänderten Geschäftsplan die Belange der Bausparer nicht hinreichend gewahrt oder durch die eingereichten Geschäftsunterlagen die Verpflichtung aus den Bausparverträgen nicht genügend als erfüllbar dargetan sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170177.X02

Im RIS seit

14.07.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten