RS Vwgh 1989/7/17 88/10/0165

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Veröffentlicht am 17.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19a;
VStG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ergibt sich aus Spruch und der Begründung des Berufungsbescheides kein gegenteiliger Anhaltspunkt und wird insb. nicht ausgesagt, dass der entsprechende Satz zu entfallen hätte, so ist davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde auch diesen Teil des Erstbescheides übernommen hat (hier: Vorhaftanrechnung). Auf die diesbezügliche Auslegung durch die Erstbehörde kommt es dabei nicht an (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100165.X02

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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