RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;

Rechtssatz

Wegen des gleichartigen strukturellen Aufbaus des § 4 Abs 1 AuslBG und des Abs 2 ist die zu Abs 1 des § 4 AuslBG entwickelte ständige Judikatur sinngemäß auf Abs 2 zu übertragen. Dies bedeutet, dass bei der Auslegung des § 4 Abs 2 AuslBG nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen Gründe bzgl der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes (sowie die auch für Lehrlinge geltende zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 1 AuslBG - Nichtentgegenstehen wichtiger öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen) erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung als Lehrling konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Sorge des Lehrstellenmarktes diese konkrete Beschäftigung zulässt. Das wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, dass für die Beschäftigung als Lehrling wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein bestimmter einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung als Lehrling in den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben. Diese Beweiswürdigung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft für den beantragten Lehrling von vornherein und unbegründet abgelehnt wird (Hinweis E 2.7.1987, 87/09/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090058.X02

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten