RS Vwgh 1989/9/4 89/09/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0021 E 26. Mai 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Weder im AVG 1950 noch in der im Beschwerdefall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift (hier: AuslBG) ist für den Fall, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren in Beachtung des sie bindenden Grundsatzes der Verwaltungsökonomie (§ 39 Abs 2 AVG 1950) einer Partei in Form einer Verfahrensanordnung eine (angenommene) Frist zur Stellungnahme einräumt, die Stellungsnahme der Partei aber erst nach Ablauf dieser behördlichen Frist, jedoch noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit der Parteierklärung vorgesehen. Mangels einer derartigen Vorschrift, die an die Versäumung einer solchen Frist einen derartigen Rechtsnachteil knüpft, hat auch in diesem Fall die Behörde eine derartige "verspätet" eingelangte Stellungnahme bei Erlassung ihres Bescheides zu berücksichtigen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090058.X05

Im RIS seit

14.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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