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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs6;Rechtssatz
Der Lenker muss seiner Sicherungspflicht erst dann nachkommen, wenn eine Überwachung des Fahrzeuges durch ihn nicht mehr gewährleistet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011