RS Vwgh 1989/9/6 89/02/0066

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs6;

Rechtssatz

Der Lenker muss seiner Sicherungspflicht erst dann nachkommen, wenn eine Überwachung des Fahrzeuges durch ihn nicht mehr gewährleistet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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