RS Vwgh 1989/9/6 89/02/0066

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs6;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt aber in einem derartigen Fall eine Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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