RS Vwgh 1989/9/6 89/02/0066

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Veröffentlicht am 06.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs6;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §19;

Rechtssatz

Dem Lenker war bekannt, dass er in Ansehung des verwendeten Fahrzeuges keine entsprechende Ausnahmebewilligung besitzt; der Umstand, dass er nachträglich eine solche erhalten hat, stellt kein im Rahmen des § 19 VStG zu beachtendes Kriterium - weder hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat noch hinsichtlich des Vorliegens von Milderungsgründen oder des Ausmasses seines Verschuldens - dar. Das gilt selbst dann, wenn der Lenker von der bestehenden Ausnahmebewilligung keinen Gebrauch machen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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