RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
39/06 Rechtshilfe Amtshilfe

Norm

BAO §34 Abs1;
ErbStG §8 Abs3;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 248;

Rechtssatz

Da für die Beurteilung, welcher Steuersatz auf den in Österreich zu versteuernden Erwerb von Todes wegen heranzuziehen ist, nicht das ausländische, sondern das österreichische Steuerrecht maßgebend ist, geht der Einwand fehl, daß wegen Gemeinnützigkeit der Zwecke die in Südtirol ausgeübte Tätigkeit einer nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannten und in der BRD ansässigen Stiftung in Österreich nicht erbschaftssteuerpflichtig sei. Der in Art 2 des Vertrages mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 normierte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur, eine juristische Person, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist, in dem anderen Vertragsstaaten einer anderen oder belastenderen Besteuerung zu unterwerfen als die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichteten juristischen Personen. Da der Aufgabenbereich der genannten Stiftung, der vom österreichischen Finanzamt wegen des Erwerbs eines Legats Erbschaftssteuer vorgeschrieben wurde, in der überwiegenden Förderung deutscher Volksgruppen in Südtirol besteht, ist die Nichtanwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 8 Abs 3 ErbStG 1955 auf diese Stiftung rechtmäßig, da eine vergleichbare inländische Stiftung in diesem Fall ebenfalls nicht in den Genuß des genannten Steuersatzes käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160085.X03

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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