RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/19, 320;

Rechtssatz

Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auslösende Bedingung (Resolutivbedingung) hindert nicht die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160090.X01

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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