RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1989
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991/6, S 87; ÖStZB 1990, 69;

Rechtssatz

Liegt bei der Übertragung eines Unternehmens mit dessen Aktiva und Passiva (mit allen dazugehörigen Unternehmensschulden) eine Gegenleistung (Entgelt) - hier "Versorgungsrente" - vor, dann erhöht sich diese um die vom Erwerber des Unternehmens übernommenen Schulden und erst dann ist zu prüfen, ob ein die Annahme eines Leistungsaustausches ausschließendes auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) vorliegt (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150129.X02

Im RIS seit

11.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten