RS Vwgh 1989/9/11 88/15/0075

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die Vollendung der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die angebotene Werklieferung fertiggestellt ist oder nicht, in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend sein werden (Hinweis E 9.6.1986, 84/15/0165). Die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (Hinweis E 19.10.1987, 86/15/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150075.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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