RS Vwgh 1989/9/11 89/15/0094

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Veröffentlicht am 11.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/12, 743;

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, so erübrigt sich einerseits eine Entscheidung über den vom Bf gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und andererseits die Zurückstellung der Beschwerdeschrift an den Bf wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989150094.X02

Im RIS seit

19.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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