RS Vwgh 1989/9/12 89/14/0083

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
VwGG §34 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/14/0084

Rechtssatz

Die Feststellung und die Einschränkung gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. Ohne Antrag ist die FLD daher zur Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen (hier: der Antrag erstreckte sich nur auf die Errichtung von Gebäuden, nicht auf deren Verwaltung). Die Feststellung der Nichtzugehörigkeit zum Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG und die Beschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht präjudizieren die Frage unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht. Sie berühren daher die Rechtssphäre des AbgPfl und können ihn in seinem Recht verletzen, dass ein solches Präjudiz ohne seinen Antrag nicht geschaffen wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140083.X01

Im RIS seit

10.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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