RS Vwgh 1989/9/12 89/05/0062

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weist die Gemeindeaufsichtsbehörde zwar die Vorstellung gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid ab, behebt sie aber gleichzeitig den Bescheid auf Grund ihres allgemeinen Aufsichtsrechtes, so können dadurch Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt sein, da das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist; eine Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050062.X03

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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