RS Vwgh 1989/9/12 85/05/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 VwSlg 11795 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die Versagung einer Baubewilligung auf Grund einer Berufung als Bauwerber nach § 66 Abs 2 AVG behoben hat .

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985050120.X02

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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