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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 VwSlg 11795 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Nachbar ist auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die Versagung einer Baubewilligung auf Grund einer Berufung als Bauwerber nach § 66 Abs 2 AVG behoben hat .
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985050120.X02Im RIS seit
06.07.2005