TE Vwgh Beschluss 2008/9/2 2007/10/0081

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Krnt 2002 §10 Abs3;
NatSchG Krnt 2002 §4 lita;
NatSchG Krnt 2002 §54 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. November 2006, Zl. KL3-NS-482/1-2004, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl. Ing. T R in Graz, 2. A R in K, 3. Dipl. Ing. F R in Graz, 4. B B in Graz, 5. Mag. R Ri in Wien und 6. K M in Graz, alle vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Land Kärnten hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. November 2006 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 4 lit. a iVm § 52 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNatSchG) die Bewilligung zur Errichtung eines Badesteges mit Abgangsstiege und eines Bootsanlegesteges vor Uferparzelle Nr. 733/2 und Nr. 731/4, in der Wörtherseeparzelle Nr. 166/1, alle KG T. gemäß den vorgelegten Projektunterlagen und bei Einhaltung der Auflage, zum Schutz des kleinflächig ausgebildeten Schilfbereiches einen näher beschriebenen Schilfschutzzaun zu errichten, bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der sie beantragten, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Gemäß § 61 Abs. 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (KNatSchG) darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder nach § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder des Naturschutzbeirates Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangt haben.

Gemäß § 54 Abs. 1 KNatSchG sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder g, letztere hinsichtlich der Anlage von Schitrassen, sowie von Bescheiden, mit denen Ausnahmebewilligungen nach § 10 erteilt oder Gelände zur Ausübung von Motorsportarten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. f festgelegt werden, zu hören.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Bezirkshauptmannschaft habe die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung zu Unrecht auf § 4 lit. a KNatSchG gestützt. Zweifelsfrei sei mit den bewilligten Maßnahmen nämlich ein Eingriff in geschützte Feuchtflächen gemäß § 8 Abs. 1 KNatSchG verbunden. Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Fotos sei eindeutig zu ersehen, dass die Einbauten in geschützten Schilf- und Röhrichtbeständen erfolgten. Es hätte daher zwingend § 8 Abs. 1 KNatSchG angewendet und demnach eine Bewilligung nur unter Berufung auf § 10 Abs. 3 KNatSchG erteilt werden dürfen, wobei zuvor allerdings der Naturschutzbeirat hätte angehört werden müssen. Diesem stehe daher gegen den angefochtenen Bescheid die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Der angefochtene Bescheid missachte den Schutz der Feuchtgebiete; die unterbliebene Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates belaste ihn mit Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 4 lit. a KNatSchG bedürfen die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung, die nach Maßgabe des § 9 KNatSchG zu erteilen ist.

In Moor- und Sumpfgebieten, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist gemäß § 8 Abs. 1 KNatSchG die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. Eine Ausnahme von diesen Verboten kann gemäß § 10 Abs. 3 KNatSchG erteilt werden.

Soweit ein grundsätzlich dem § 4 lit. a KNatSchG unterfallendes Vorhaben den Spezialtatbestand des § 8 Abs. 1 KNatSchG erfüllt, kommt eine Bewilligung gemäß § 4 lit. a KNatSchG nicht in Betracht. Vielmehr unterliegt das Vorhaben diesfalls ausschließlich den Regelungen des § 10 Abs. 3 KNatSchG. Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 lit. a KNatSchG bringt daher (auch) den Standpunkt der Behörde zum Ausdruck, es sei kein Fall des § 8 Abs. 1 KNatSchG gegeben.

Ob diese Auffassung zutreffend ist, entzieht sich jedoch einer Prüfung durch den Naturschutzbeirat. Diesem kommt ein Anhörungs- und Beschwerderecht nämlich nur im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Abs. 3 KNatSchG, nicht jedoch im Falle der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 lit. a KNatSchG zu (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0151). Soweit im hg. Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0150, zu einer früheren Fassung des § 54 Abs. 1 KNatSchG die Auffassung vertreten wurde, dass der Naturschutzbeirat auch insoweit anzuhören sei, als es um die Anwendbarkeit der §§ 8 und 10 KNatSchG geht, kann dies nicht aufrecht erhalten werden; sieht § 54 Abs. 1 leg. cit. eine Anhörung der Mitglieder des Naturschutzbeirates doch lediglich vor Erlassung bestimmter, abschließend genannter Bescheide vor, nicht aber ein "eingeschränktes Anhörungsrecht" vor der Erlassung anderer hier nicht genannter Bescheide. Eine Beschlussfassung gemäß § 13 Abs. 1 VwGG war nicht geboten, weil das erwähnte Erkenntnis - wie dargelegt - auf einer früheren Fassung des § 51 Abs. 1 KNatSchG beruhte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft den mitbeteiligten Parteien eine Bewilligung gemäß § 4 lit. a KNatSchG erteilt. Für die Annahme, mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Ausnahmebewilligung gemäß § 10 Abs. 3 KNatSchG für eine den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährdende Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 KNatSchG erteilt worden, bieten weder dessen Spruch - von einer Begründung wurde gemäß § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - noch die vorgelegten Verwaltungsakten einen Anhaltspunkt. Vielmehr wird im behördlich eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten ausgeführt, dass mit den beantragten Stegen keine nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Lebensraum verbunden seien. Dass es sich bei den bewilligten Stegen um den Lebensraum von Tieren und Pflanzen nachhaltig gefährdende Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 KNatSchG handle, hat auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret behauptet.

Vor Erteilung der Bewilligung gemäß § 4 lit a KNatSchG war der Naturschutzbeirat nicht anzuhören. Eine in dieser Bewilligung gelegene Rechtswidrigkeit kann von ihm daher auch nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltend machen.

Die sich somit als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100081.X00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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