RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0164

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/1, S 38; ÖStZ 1990, 61;

Rechtssatz

Es können nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Abgabepflichtigen zwangsläufig erwachsen. Es kommt darauf an, daß sich der Abgabepflichtige der Wiederbeschaffung (Schadensbehebung) nicht entziehen kann, was wieder zutrifft, wenn ihm die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes (Schadensbehebung) nicht zumutbar wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140164.X01

Im RIS seit

12.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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