RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0134

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §84;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 108;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/79 E 28. Jänner 1981 VwSlg 5548 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E 7.4.1964, 495/63, VwSlg 6286 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140134.X02

Im RIS seit

12.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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