RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0188

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

AbgÄG 01te 1987 Abschn1 Art2 Z1;
EStG 1972 §23a idF BGBl 1987/80;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 87;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt bei der Verlustverrechnung für Kommanditisten nicht auf deren Haftungsverhältnisse, sondern auf deren BV ab. Das BV des Kommanditisten besteht aber nicht nur aus seinem Anteil an dem in der KG gebundenen gemeinschaftlichen Vermögen, sondern auch aus seinem Sonderbetriebsvermögen. Zu ihm zählen nicht nur die positiven Wirtschaftsgüter des BV, sondern auch negative Wirtschaftsgüter, welche die KG (im gemeinschaftlichen BV) oder der Kommanditist (im Sonderbetriebsvermögen) zur Anschaffung positiver Wirtschaftsgüter des (Sonder-) BV aufgenommen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140188.X03

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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