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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z4;Rechtssatz
Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten kann nur dann zuerkannt werden, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind, da diese Kosten sonst nicht als objektiv notwendige, zu einer zweckentsprechenden Geltendmachung erforderliche Aufwendungen qualifiziert werden können (Hinweis auf E 23.2.1988, 87/11/0157 und E 1.3.1988, 87/11/0039). Der dieser Rechtsprechung innewohnende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass dann, wenn rechtskräftig zugesprochene Prozesskosten teils gesicherte, teils nicht gesicherte Hauptansprüche betreffen, für Kosten nur entsprechend dem Verhältnis zwischen den dem gerichtlichen Kostenzuspruch zugrundeliegenden und den hievon als gesichert anerkannten Hauptansprüchen (jeweils in Bruttobeträgen gerechnet) gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110190.X02Im RIS seit
09.02.2007