RS Vwgh 1989/9/12 88/11/0190

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten kann nur dann zuerkannt werden, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung sie entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind, da diese Kosten sonst nicht als objektiv notwendige, zu einer zweckentsprechenden Geltendmachung erforderliche Aufwendungen qualifiziert werden können (Hinweis auf E 23.2.1988, 87/11/0157 und E 1.3.1988, 87/11/0039). Der dieser Rechtsprechung innewohnende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass dann, wenn rechtskräftig zugesprochene Prozesskosten teils gesicherte, teils nicht gesicherte Hauptansprüche betreffen, für Kosten nur entsprechend dem Verhältnis zwischen den dem gerichtlichen Kostenzuspruch zugrundeliegenden und den hievon als gesichert anerkannten Hauptansprüchen (jeweils in Bruttobeträgen gerechnet) gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110190.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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