RS Vwgh 1989/9/12 88/14/0162

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und damit die Höhe des AfA-Satzes können regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist. Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde bei jeder einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu. Der Abgabepflichtige kann aus dem Umstand, daß die Abgabenbehörde in früheren Jahren seine AfA-Berechnung tolerierte, keinen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieser Berechnung für spätere Veranlagungszeiträume ableiten. Eine andere Betrachtung mag allenfalls aus der Sicht des Grundsatzes von Treu und Glauben dann gerechtfertigt sein, wenn die Abgabenbehörde selbst von der AfA-Berechnung des Abgabepflichtigen abwich und so den Ansatz der AfA nach einer von ihr selbst für das betreffende Wirtschaftsgut bestimmten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer veranlaßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140162.X01

Im RIS seit

12.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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