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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Die Annahme der Entziehungsbehörde, es bedürfe eines Zeitraumes von 3 Jahren zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Betroffene zwei Übertretungen nach § 99 StVO im Jahre 1983 und eine Übertretung jeweils im Jahre 1984 und 1988 begangen hat, wobei bei den letzten beiden Straftaten der Blutalkoholwert 2,15 %o und 3 %o betrug und der Betroffene Verkehrsunfälle verschuldete und ihm bereits 3 mal die Lenkerberechtigung entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110060.X01Im RIS seit
20.07.2007