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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
ADV §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0202 E 23. September 1988 RS 4Stammrechtssatz
Allfällige körperliche Gebrechen des Wehrpflichtigen können auf Grund einer militärärztlichen Untersuchung (§ 10 Abs 2 ADV) zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit und damit zu seiner vorzeitigen Entlassung gem § 41 WehrG führen, hindern jedoch nicht seine Einberufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110181.X03Im RIS seit
16.07.2007