RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0165

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs8;
FamLAG 1967 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/3, S 45;

Rechtssatz

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann nur dort gegeben sein, wo ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der jedoch wegen eines im § 4 Abs 2 FamLAG genannten Ausschließungsgrundes nicht zum Tragen kommt (Hinweis auf E 25.1.1984, 82/13/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130165.X01

Im RIS seit

06.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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