RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0199

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;

Rechtssatz

Als sonstige Gutschrift iSd § 214 Abs 2 BAO gelten auch Gutschriften, die dadurch entstehen, daß die mit einem Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben durch nachträgliche Änderung des Abgabenbescheides herabgesetzt werden. Zu verrechnen ist eine sonstige Gutschrift grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Entstehens, das ist (spätestens) der Tag ihrer Verbuchung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X01

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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